Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 23.09.1997 - 10 S 956/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kostenerstattungsanspruch des Landkreises gegenüber dem Land - Ersatzvornahmekosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 08.02.1996 - 13 K 1465/94
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.1997 - 10 S 956/96
Papierfundstellen
- ESVGH 48, 43
- NVwZ-RR 1998, 326
- VBlBW 1997, 365 (Ls.)
Wird zitiert von ... (7)
- VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 6043/19
Anspruch eines Landkreises gegen das Bundesland auf Erstattung von Kosten, die …
Denn - anders als der Beklagte meint - ist § 52 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LKrO-BW bei sachgerechter Auslegung zu entnehmen, dass eine Kostenerstattung auch dann erfolgen soll, wenn rechtswidriges Verwaltungshandeln dazu geführt hat, dass von Dritten Ersatz für die Kosten der Ersatzvornahme schon aus rechtlichen Gründen nicht zu erlangen war (VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 - 10 S 956/96 - juris, Rn. 17).Nach der Gesetzesbegründung bedurfte es deshalb der Klarstellung, dass auch der rechtswidrige sogenannte enteignende Eingriff die Erstattungspflicht auslöst (so VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.1997 - 10 S 956/96 - juris, Rn. 19 unter Verweis auf LT-Drucks. 7/6270).
- VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen …
Es geht hierbei um die Gebührenpflicht überhaupt, die in erster Linie durch § 120a Abs. 1 S. 1 UG angeordnet wird, nicht hingegen um die weiteren Vorschriften über das Einziehungsverfahren (§ 120a Abs. 3 UG) oder die Rechtsfolgen der Nichtzahlung (§ 120a Abs. 4 und 5 UG); verfassungsrechtliche Einwände, die sich nur gegen die Härte der Sanktion richten (vgl. Sennekamp, VBlBW 1997, 365 (368ff.)), betreffen damit den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht. - VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
VGH hält Rückmeldegebühren für verfassungswidrig
Es geht hierbei um die Gebührenpflicht überhaupt, die in erster Linie durch § 120a Abs. 1 Satz 1 UG angeordnet wird, nicht hingegen um die weiteren Vorschriften über das Einziehungsverfahren (§ 120a Abs. 3 UG) oder die Rechtsfolgen der Nichtzahlung (§ 120a Abs. 4 und 5 UG); verfassungsrechtliche Einwände, die sich nur gegen die Härte der Sanktion richten (vgl. Sennekamp, VBlBW 1997, 365 <368 ff.", betreffen damit den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Ferner steht nur die Gebührenpflicht für die Bearbeitung der Rückmeldung (§ 120a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 UG), nicht auch die für die Immatrikulation (§ 120a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 UG) im Streit.
- OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 5099/96
Studiengebühren; Seniorenstudium; Entgeltordnung der Hochschule; Hochschulstudium
Im übrigen handelt es sich bei dem zu zahlenden Entgelt nicht um eine Steuer, wie der Kläger irrtümlich meint, sondern um eine bloße Benutzungsgebühr (vgl. Sennekamp, Die neuen Immatrikulations- und Rückmeldegebühren - Verfassungsmässigkeit der § 120a UG, § 80a FHG, § 86a KHG, § 85a PHG -, VBlBW 1997, 365, 366; VGH Bad.-Württ., Vorlagbeschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, BA S. 12). - VGH Baden-Württemberg, 19.07.1999 - 1 S 1653/98
Finanzausgleich zwischen Land und Landkreis - Erstattung von Zinsen
Auf den zwischen den Beteiligten geführten Streit, ob diese Regelung eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellt, daß sämtliche Kosten für eine Behörde grundsätzlich zu Lasten des Behördenträgers gehen, also der eine Ausgabe Veranlassende auch die Ausgabenverantwortung trägt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1997 - 10 S 956/96 -, NVwZ-RR 1998, 326), und es sich somit bei dem Erstattungsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LKrO um eine ''Rückausnahme'' handelt, kommt es nicht an, denn der Landesgesetzgeber hat dem Kläger aufgegeben, sämtliche sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde zu tragen und lediglich bestimmte mittelbare sächliche Kosten für bestimmte Ausnahmefälle - § 52 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1-5 LKrO - hiervon deshalb ausgenommen, weil sie ''für den einzelnen Landkreis unverhältnismäßig hoch sein können'' (…Landtagsdrucks. a.a.O.). - OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96
Rückmeldegebühr
Auf dem Gebiet des Hochschulgebührenrechts hält sich der Landesgesetzgeber, dem auch in Fällen der Bundesrahmengesetzgebung von Verfassungs wegen ein ausfüllungsfähiger Spielraum verbleibt, innerhalb seiner Gesetzgebungsbefugnis (vgl. Sennekamp, VBlBW 1997, 365, 366; zum Merkmal Rahmenvorschriften Pestalozza in: von Mangoldt/Klein, GG, Art. 75 Abs. 1 S. 1 vor Nr. 1 Rdnrn. 68 ff.; allgemein auch Kunig in: von Münch/Kunig, GG, Bd. lieren lassen (§ 14 Abs. 1 BerIHG) und semesterweise zurückmelden (§ 9 Abs. 2 BerlHG). - VG Hannover, 30.04.2002 - 6 A 4482/01
Gleichbehandlungsgrundsatz; Hochschulrecht; personenbezogene Merkmale; …
Im übrigen handelt es sich bei dem zu zahlenden Entgelt nicht um eine Steuer, wie der Kläger irrtümlich meint, sondern um eine bloße Benutzungsgebühr (vgl. Sennekamp, Die neuen Immatrikulations- und Rückmeldegebühren - Verfassungsmäßigkeit der § 120a UG, § 80a FHG, § 86a KHG, § 85a PHG -, VBlBW 1997, 365, 366; VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, BA S. 12).